Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997zum Inkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,
Text
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(3)Absatz 3,Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Magnetophon, Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Privatanklage,
Zugänglichmachen, Veröffentlichen
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR12039675
Alte Dokumentnummer
N2199749035L