Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ........................ 179 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 356 S
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und
dergleichen ................................ 596 S
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ........................ 136 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens
und nach Untersuchung von Materialproben ... 466 S
3. über Materialien und deren Verarbeitung ....... 618 S
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.