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§ 451 ZPO

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 140/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45101.01.200231.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
§ 45101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 45101.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 451

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 140/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Betrages in Absatz eins, auf Verfahren anzuwenden, in

denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht

nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 451, (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 52 000 S übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

  1. Absatz 2,Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

Anmerkung

Abs. 1 zweiter Satz ist eine Ausnahme von der Anwaltspflicht
(s. § 27).

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039809

alte Dokumentnummer

N2199750340L