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§ 54b EO

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 140/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54b heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 54b01.07.200930.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 54b01.03.200830.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 37/2008
§ 54b01.09.200529.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 68/2005
§ 54b01.01.200431.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 31/2003
§ 54b01.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 54b01.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 54b01.10.199531.12.1997 BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 140/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Betrages in Absatz eins, Ziffer 2, auf Verfahren anzuwenden,

in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei

Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Paragraph 54 b, (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

  1. Ziffer eins
    der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,
  2. Ziffer 2
    die hereinzubringende Forderung an Kapital 130 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,
  3. Ziffer 3
    die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
  4. Ziffer 4
    sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
  5. Ziffer 5
    der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
  1. Absatz 2,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
    2. Ziffer 2
      Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
    3. Ziffer 3
      Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12039836

alte Dokumentnummer

N2199750368L