Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 15 000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.Die im Paragraph 970,, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 15 000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
(2)Absatz 2,Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (Paragraph 970,, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 3, BGBl. Nr. 343/1989
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12039840
Alte Dokumentnummer
N2199750376L