Rechtstracker.at

§ 18 RPG

Fassungen
01.06.1997 bis 30.06.2001 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute18.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1801.07.200117.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 1801.06.199730.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 1801.01.198831.05.1997 BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 18, (1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist.

  1. Absatz 2,Solange ein Rechtspraktikant nicht die im Paragraph 9, Absatz 5, vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu.
  2. Absatz 3,Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der Ausbildungsbeitrag, wobei Absatz eins, sinngemäß Anwendung findet.

Anmerkung

Den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Kürzung und des
Entfalls des Ausbildungsbeitrages ist gemeinsam, daß Kürzung und
Entfall auf Grund des Gesetzes und nicht erst auf Grund eines
Bescheides eintreten. Demgegenüber erfolgt die Kürzung nach § 12
Abs. 2 auf Grund eines Bescheides.

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12039979

alte Dokumentnummer

N2199763026J