Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertpapier-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 1. (1) Die Meldungen gemäß § 10 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.Paragraph eins, (1) Die Meldungen gemäß Paragraph 10, Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, sofern sichergestellt ist, daß die Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG eingehalten wird.Meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, sofern sichergestellt ist, daß die Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WAG eingehalten wird.
Dokumentnummer
NOR12039998
Alte Dokumentnummer
N2199763792J