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§ 11 WPMVO

Fassungen
01.01.1998 bis 09.09.1999 — BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1110.09.199930.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2002
§ 1101.01.199809.09.1999 BGBl. II Nr. 172/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapier-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 172/1997

Außerkrafttretensdatum

09.09.1999

Abkürzung

WPMVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Nicht meldepflichtige Auftraggeber

Paragraph 11, (1) Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden. Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb einer dauernden Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld nicht auszufüllen.
  2. Absatz 3,Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht entgegen, daß die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere Wertpapierkonten als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefaßt werden.
  3. Absatz 4,Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der BWA vergebenen Identifikationsnummer (BWA-ID) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

10003549

Dokumentnummer

NOR12040008

Alte Dokumentnummer

N2199763802J