Rechtstracker.at

Art. 5 § 24

Fassungen
01.01.1998 bis 03.10.2001 — BGBl. III Nr. 31/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 2401.04.201631.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 202/2016 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 5 § 2401.01.201331.03.2016 § → § BGBl. III Nr. 32/2015
Art. 5 § 2401.09.200931.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 98/2009
Art. 5 § 2401.09.200831.08.2009 § → § BGBl. III Nr. 90/2008
Art. 5 § 2401.04.200431.08.2008 § → § BGBl. III Nr. 70/2005
Art. 5 § 2401.04.200231.03.2004 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 5 § 2404.10.200131.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 5 § 2401.01.199803.10.2001 § → § BGBl. III Nr. 31/1998
Art. 5 § 2401.04.199631.12.1997 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 31/1998

Außerkrafttretensdatum

03.10.2001danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung

  1. Absatz eins,(Berechtigung)
    1. Litera a
      Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (im folgenden als „nachträgliche Benennung” bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder Artikel 2 des Protokolls und vorbehaltlich des Artikels 9sexies des Protokolls berechtigt ist, eine solche Vertragspartei zu benennen.
    2. Litera b
      Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch ergeben hat, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, kann Vertragsparteien benennen, die durch das Protokoll, nicht jedoch durch das Abkommen gebunden sind, sofern die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, zum Zeitpunkt der Benennung durch das Protokoll gebunden ist oder, falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Protokoll gebunden ist.
    3. Litera c
      Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch ergeben hat, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, kann durch das Abkommen gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch das Protokoll gebunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist, oder falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist, und sofern entweder die internationale Registrierung auf einer Basiseintragung beruht oder, falls sie auf einem Basisgesuch beruht, sich aus diesem eine Eintragung ergeben hat.
  2. Absatz 2,(Einreichung; Formblatt und Unterschrift)
    1. Litera a
      Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde beim Internationalen Büro einzureichen, falls der Inhaber dies verlangt und die betreffende Behörde dies zuläßt; sofern jedoch
    2. Litera i
      Regel 7 Absatz 1 Anwendung findet, muß sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;
      1. Sub-Litera, i, i
        eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muß die nachträgliche Benennung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden.
    3. Litera b
      Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
  3. Absatz 3,(Inhalt)
    1. Litera a
      Die nachträgliche Benennung hat folgendes zu enthalten oder
    anzugeben:
    1. Litera i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
      1. Sub-Litera, i, i
        den Namen und die Anschrift des Inhabers,
    iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,
    1. Sub-Litera, i, v
      falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,
    1. Litera v
      die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,
      1. Sub-Litera, v, i
        falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.
    2. Litera b
      Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung
    3. Litera i
      vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder
      1. Sub-Litera, i, i
        in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.
    4. Litera c
      Die nachträgliche Benennung kann außerdem enthalten:
    5. Litera i
      die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen.
      1. Sub-Litera, i, i
        einen Antrag, daß die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird.
    6. Litera d
      Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, daß sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.
  4. Absatz 4,(Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
  5. Absatz 5,(Mängel)
    1. Litera a
      Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 9 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
    2. Litera b
      Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
    3. Litera c
      Wird ungeachtet der Buchstaben a und b eine nachträgliche Benennung nach Absatz 1 Buchstabe b oder c eingereicht und sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b beziehungsweise Buchstabe c in bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in bezug auf alle benannten Vertragsparteien nicht erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.
  6. Absatz 6,(Datum der nachträglichen Benennung)
    1. Litera a
      Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
    2. Litera b
      Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereihte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
    3. Litera c
      Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,
    4. Litera i
      so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;
      1. Sub-Litera, i, i
        so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.
    5. Litera d
      Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.
  7. Absatz 7,(Eintragung und Mitteilung) Stellt das Internationale Büro fest, daß die nachträgliche Benennung den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche Benennung eingereicht hat.
  8. Absatz 8,(Zurückweisung) Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäß.
  9. Absatz 9,(Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird) Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12040061

Alte Dokumentnummer

N2199811453U