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Art. 5 § 25

Fassungen
01.01.1998 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 31/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 2501.11.201731.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 21/2017 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 5 § 2501.07.201731.10.2017 § → § BGBl. III Nr. 21/2017
Art. 5 § 2501.01.200830.06.2017 § → § BGBl. III Nr. 90/2008
Art. 5 § 2501.04.200231.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 5 § 2501.01.199831.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 31/1998
Art. 5 § 2501.04.199631.12.1997 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 31/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer

Löschung

  1. Absatz eins,(Einreichung des Antrags)
    1. Litera a
      Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:
    2. Litera i
      eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;
      1. Sub-Litera, i, i
        eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;
      iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;
      1. Sub-Litera, i, v
        eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
    3. Litera v
      die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.
    4. Litera b
      Der Antrag ist von dem Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde einzureichen; allerdings
    5. Litera i
      muß der Antrag auf Eintragung einer anderen als den Namen oder die Anschrift des Inhabers oder Vertreters betreffenden Änderung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls die Änderung eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei betrifft, und
      1. Sub-Litera, i, i
        muß der Antrag auf Eintragung einer Löschung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden, falls eine von der zu löschenden internationalen Registrierung betroffene benannte Vertragspartei nach dem Abkommen benannt wurde.
    6. Litera c
      Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, daß der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
  2. Absatz 2,(Inhalt des Antrags)
    1. Litera a
      Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben:
    2. Litera i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
      1. Sub-Litera, i, i
        den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,
      iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und ii angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),
      1. Sub-Litera, i, v
        im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,
    3. Litera v
      im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Buchstabe a Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegenben Anmerkung, richtig: angegeben) hat, daß er Angehöriger eines Staates ist, der Mitglied einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,
      1. Sub-Litera, v, i
        im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und
      vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
    4. Litera b
      Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:
    5. Litera i
      ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;
      1. Sub-Litera, i, i
        ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.
    6. Litera c
      Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,(Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei
    1. Litera i
      durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.
    2. Sub-Litera, i, i
      durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.
  4. Absatz 4,(Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12040062

Alte Dokumentnummer

N2199811454U