Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 31/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 27Artikel 5, Paragraph 27
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
(1)Absatz eins,(Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung)
Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung das Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.
Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.
(2)Absatz 2,(Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung der internationalen Registrierung in bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; der abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.
(3)Absatz 3,(Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen)
Ist dieselbe natürliche oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Absatz 2 als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde gestellt worden ist, zusammengeführt. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem Großbuchstaben.
(4)Absatz 4,(Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)
Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.
Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:
die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,
die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.
Jede rechtskräftige Entscheidung betreffend die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.
Das Internationale Büro trägt jede unter Buchstabe a genannte Erklärung, die nicht der Überprüfung unterliegt oder durch Beschwerde angefochten werden kann, sowie jede unter Buchstabe d genannte rechtskräftige Entscheidung beziehungsweise den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand dieser Erklärung oder rechtskräftigen Entscheidung ist, als eigenständige internationale Registrierung im internationalen Register ein. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12040063
Alte Dokumentnummer
N2199811455U