Rechtstracker.at

§ 3 ÜbG

Fassungen
01.01.1999 bis 19.05.2006 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute20.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 301.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 75/2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote

Paragraph 3,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Ausdruck folgender allgemeiner Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, müssen gleich behandelt werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Ziffer 2
    Die Empfänger des Angebots müssen über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können.
  3. Ziffer 3
    Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren wie auch im Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger und im öffentlichen Interesse handeln.
  4. Ziffer 4
    Beim Handel mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen werden.
  5. Ziffer 5
    Das Übernahmeverfahren ist rasch durchzuführen; insbesondere darf die Zielgesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit durch ein Übernahmeangebot nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus behindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040155

Alte Dokumentnummer

N2199812668U