Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
2. Teil
Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote
Allgemeine Pflichten des Bieters
§ 4.Paragraph 4,
Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:
Er darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, daß ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.
Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2) sind hintanzuhalten.Insiderhandel und Marktverzerrungen (Paragraph 5, Absatz 2,) sind hintanzuhalten.
Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Dokumentnummer
NOR12040156
alte Dokumentnummer
N2199812669U