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§ 5 ÜbG

Fassungen
01.01.1999 bis 19.05.2006 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute02.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 76/2016
§ 520.05.200601.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 501.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 75/2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Mißbrauchs von Insiderinformationen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bieter hat für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten (Paragraphen 22 bis 25 Absatz 2,). Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (Paragraph 48 a, BörseG) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer mißbräuchlichen Verwendung zu treffen. Die Übernahmekommission (Paragraph 28,) kann durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe und für geeignete organisatorische Maßnahmen festsetzen. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des Paragraph 2 und der Paragraphen 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß Paragraph 48 a, BörseG entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
  2. Absatz 2,Der Bieter hat Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
  3. Absatz 3,Der Bieter hat jedenfalls unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      daß sein Vorstand und Aufsichtsrat die Entscheidung, ein Angebot zu stellen, getroffen haben oder
    2. Ziffer 2
      daß Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten (Paragraphen 22 und 25 Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Die Bekanntmachung nach Absatz 2 und Absatz 3, hat so zu erfolgen, daß dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen tunlichst hintangehalten werden. Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung gemäß Absatz 3, für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, daß die Geheimhaltung gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040157

Alte Dokumentnummer

N2199812670U