Rechtstracker.at

§ 16 ÜbG

Fassungen
01.01.1999 bis 19.05.2006 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1620.07.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 1601.08.200919.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 1615.12.200731.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 72/2007
§ 1620.05.200614.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 1601.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 75/2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2,) oder eine Anzeige (Paragraph 10, Absatz eins,) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot (Paragraph 15,) oder die Übernahmekommission gestattet aus wichtigem Grund eine Ausnahme; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (Paragraph 11, Absatz eins, dritter und vierter Satz).
  2. Absatz 2,Gibt der Bieter oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) entgegen Absatz eins, eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so gilt dies als Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller Empfänger (Paragraph 15,).
  3. Absatz 3,Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2,) oder eine Anzeige (Paragraph 10, Absatz eins,) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft verkaufen.
  4. Absatz 4,Die Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von Kreditinstituten im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von Absatz eins bis 3 vorzusehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber möglich und für die ordnungsgemäße Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist. Die Verordnung kann Bedingungen und Auflagen für derartige Ausnahmen festlegen.
  5. Absatz 5,Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2,) oder eine Anzeige (Paragraph 10, Absatz eins,) erfolgt ist, haben alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders interessierten Rechtsträger den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand haben, der Übernahmekommission unverzüglich bekanntzugeben. Dasselbe gilt für Beteiligungspapiere und Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser anderen Gesellschaft zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Rechtsträger sind insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,), die Zielgesellschaft und die mit ihr gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens zwei vom Hundert des Grundkapitals verfügen. Die Übernahmekommission kann durch Verordnung die Form der Offenlegung, die Frist und die besonders interessierten Rechtsträger näher bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040168

alte Dokumentnummer

N2199812681U