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§ 19 ÜbG

Fassungen
01.01.1999 bis 19.05.2006 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1920.05.200602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 1901.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 75/2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Frist für die Annahme des Angebots, Veröffentlichung des Ergebnisses

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Frist zur Annahme des Angebots darf nicht weniger als 20 Börsetage und nicht mehr als 50 Börsetage betragen. Sie endet jedoch frühestens 15 Börsetage nach Veröffentlichung der Äußerung des Vorstands der Zielgesellschaft gemäß Paragraph 14, Absatz 3,; falls diese nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht wird, 25 Börsetage nach Veröffentlichung des Angebots.
  2. Absatz 2,Der Bieter hat das Ergebnis des Übernahmeangebots nach Ablauf der Angebotsfrist unverzüglich zu veröffentlichen (Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz und vierter Satz); er hat dabei auf die Rechtsfolgen gemäß Absatz 3, hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Beim Pflichtangebot (Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 11,) und für den Fall, daß der Bieter das Angebot von der Erreichung einer bestimmten Mindestzahl von Beteiligungspapieren abhängig gemacht hat und diese Bedingung erfüllt wurde, verlängert sich die Angebotsfrist für diejenigen Inhaber von Beteiligungspapieren, die bisher das Angebot nicht angenommen haben, um zehn Börsetage ab Bekanntgabe des Ergebnisses.
  4. Absatz 4,Die Übernahmekommission hat die Angebotsfristen durch Verordnung zu regeln, insbesondere die für das ursprüngliche Angebot geltenden Fristen im Rahmen des Absatz eins,, die für konkurrierende und verbesserte Angebote geltenden Fristen, weiters die Fristen für Verlängerungen von Angeboten und für Rücktrittserklärungen gemäß Paragraph 17, sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040171

alte Dokumentnummer

N2199812684U