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§ 21 ÜbG

Fassungen
01.01.1999 bis 19.05.2006 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute20.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 2101.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 75/2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Sperrfrist

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wenn ein Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter sowie alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine Angebotspflicht (Paragraphen 22 und 25 Absatz 2,) auslösen würde.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn der Bieter kein Angebot stellt, obwohl er
    1. Ziffer eins
      Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten (Paragraph 5, Absatz 2,), bekanntgemacht hat;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung seines Vorstands und Aufsichtsrats, ein Angebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins,), bekanntgemacht hat;
    3. Ziffer 3
      öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht ausgeschlossen werde.
    Die Sperrfrist beginnt in diesen Fällen 40 Börsetage nach der Bekanntgabe oder der öffentlichen Erklärung.
  3. Absatz 3,Weiters ist die Stellung eines Angebots für die Dauer eines Jahres untersagt, wenn der Bieter öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht abgegeben werde oder die Herbeiführung von Tatsachen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten, nicht erwogen werde.
  4. Absatz 4,Die Übernahmekommission hat auf Antrag des Bieters und nach Anhörung der Zielgesellschaft die Sperrfrist zu verkürzen, wenn dies die Interessen der Zielgesellschaft und der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht verletzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040173

alte Dokumentnummer

N2199812686U