Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Gemeinsames Vorgehen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie die sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle Rechtsträger, die im Hinblick auf den Erwerb ständig stimmberechtigter Aktien oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vorgehen, sei es auf Grund der Zugehörigkeit zu demselben Konzern, auf Grund eines Vertrags oder sonst auf Grund abgestimmten Verhaltens.
(2)Absatz 2,Die Übernahmekommission kann den Tatbestand gemäß Abs. 1 durch Verordnung näher regeln.Die Übernahmekommission kann den Tatbestand gemäß Absatz eins, durch Verordnung näher regeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Dokumentnummer
NOR12040175
alte Dokumentnummer
N2199812688U