Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftungsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Sicherstellung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. Sie hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die während der Versicherungszeit verursacht und längstens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt geltend gemacht werden. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.
(2)Absatz 2,Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 5 600 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 560 000 000 S für Zinsen und Kosten, für Versuchs- oder Forschungsreaktoren aber den Betrag von 560 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 56 000 000 S für Zinsen und Kosten, abdecken.
(3)Absatz 3,Eine Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land selbst haftpflichtig ist oder dem Betriebsunternehmer einer Kernanlage gegenüber eine Haftungserklärung zumindest über den in den Abs. 1 und 2 angeführten Umfang abgegeben hat. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine solche Haftung zu übernehmen, soweit der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar ist und die Haftungsübernahme durch den Bund im öffentlichen Interesse liegt.Eine Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land selbst haftpflichtig ist oder dem Betriebsunternehmer einer Kernanlage gegenüber eine Haftungserklärung zumindest über den in den Absatz eins und 2 angeführten Umfang abgegeben hat. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine solche Haftung zu übernehmen, soweit der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar ist und die Haftungsübernahme durch den Bund im öffentlichen Interesse liegt.
Schlagworte
Versuchsreaktor
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12040230
Alte Dokumentnummer
N2199812813O