Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftungsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderung von Kernmaterial in Österreich zurückzuführen sind. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand zurückzuführen sind.
(2)Absatz 2,Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 560 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 56 000 000 S für Zinsen und Kosten, für Ausgangsmaterial aber den Betrag von 56 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 5 600 000 S für Zinsen und Kosten, abdecken.
(3)Absatz 3,Bei der Beförderung von Kernmaterial ist der Versicherungsnachweis (§ 158i Versicherungsvertragsgesetz 1958) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen denjenigen Organen vorzulegen, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die Beförderung maßgeblichen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zuständig sind.Bei der Beförderung von Kernmaterial ist der Versicherungsnachweis (Paragraph 158 i, Versicherungsvertragsgesetz 1958) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen denjenigen Organen vorzulegen, die für die Überprüfung der Einhaltung der für die Beförderung maßgeblichen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zuständig sind.
(4)Absatz 4,§ 6 Abs. 3 über den Entfall der Sicherstellungspflicht des Betriebsunternehmers ist auch auf die Sicherstellungspflicht des Beförderers von Kernmaterial anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3, über den Entfall der Sicherstellungspflicht des Betriebsunternehmers ist auch auf die Sicherstellungspflicht des Beförderers von Kernmaterial anzuwenden.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12040231
alte Dokumentnummer
N2199812814O