Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
01.02.1999 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 175/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute02.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 6201.01.201401.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 6217.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 6219.11.200516.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 6201.07.200518.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6201.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 6220.08.199431.01.1999 § → § BGBl. Nr. 634/1994
§ 6201.12.198419.08.1994 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 175/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Beschlußfassung in den Abteilungen

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (Paragraph 61, Absatz 5,), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (Paragraph 61, Absatz eins,). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß Paragraph 61, Absatz 6, für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
  3. Absatz 3,Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (Paragraph 100,), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (Paragraph 104,) und über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (Paragraph 83,) hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Absatz 3, als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Absatz eins,), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
    1. Ziffer eins
      über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des Paragraph 2, zu entscheiden ist,
    2. Ziffer 2
      ein Einspruch auf Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 gestützt wird,
    3. Ziffer 3
      über Prioritätsrechte (Paragraphen 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
    4. Ziffer 4
      Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,
    5. Ziffer 5
      über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
  5. Absatz 5,Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Absatz 4, zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Absatz 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (Paragraph 60, Absatz 3, Litera a,) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12040274

Alte Dokumentnummer

N2199813032O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P62/NOR12040274