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§ 59 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 11/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5901.08.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 5901.01.199831.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 5901.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 5901.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 60/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Kursermittlung

Paragraph 59, (1) Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

  1. Ziffer eins
    durch das Börseunternehmen oder
  2. Ziffer 2
    durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.
  1. Absatz 2,Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.
  2. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.
  3. Absatz 4,Das Börsenunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse im Kursblatt zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlußkurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Absatz 2,), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.
  4. Absatz 5,Die Ermittlung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt unter Anwendung der vorstehenden Absätze, wobei beim Handel durch Vermittler die von den Freien Maklern abgeschlossenen Geschäfte maßgeblich sind.

Schlagworte

Handelssystem, Anfangskurs, Höchstkurs

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040372

Alte Dokumentnummer

N2199850716L