Rechtstracker.at

§ 2 GenRevPO

Fassungen
01.07.1998 bis 07.05.2008 — BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 208.05.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 70/2008 · aufgehoben
§ 201.07.199807.05.2008 BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 122/1998

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008danach: BGBl. I Nr. 70/2008

Abkürzung

GenRevPO

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten

Prüfungsverfahrens

Paragraph 2, (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (Paragraph 15, GenRevG 1997) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der Übersendung (Übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlauf eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.

  1. Absatz 2,Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, bei dem ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, hat dies unverzüglich dem ihn bestellenden Revisionsverband anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10003632

Dokumentnummer

NOR12040460

Alte Dokumentnummer

N2199851760L