Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Prüfungsergebnisse
§ 3. Der Prüfungsausschuß hat den Erfolg der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung für die einzelnen Prüfungsfächer mit Stimmenmehrheit mit den Qualifikationen „bestanden'' oder „nicht bestanden'' zu beurteilen. Paragraph 3, Der Prüfungsausschuß hat den Erfolg der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung für die einzelnen Prüfungsfächer mit Stimmenmehrheit mit den Qualifikationen „bestanden'' oder „nicht bestanden'' zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12040461
Alte Dokumentnummer
N2199851761L