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§ 245 UGB

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 125/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 245 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 24501.12.202218.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 186/2022
§ 24520.07.201530.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 24515.12.200719.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 72/2007
§ 24501.01.200514.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 24501.01.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 24501.01.199431.12.1998 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 245

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 161/2004

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

Paragraph 245,

  1. Absatz eins,Tochterunternehmen, die in Österreich ihren Sitz haben und in einen Konzernabschluß samt Konzernlagebericht einbezogen sind, der nach österreichischen oder diesen gleichwertigen ausländischen Vorschriften aufgestellt und geprüft worden ist, haben nur dann einen Teilkonzernabschluß aufzustellen, wenn dies spätestens sechs Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahres vom Aufsichtsrat oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 400 000 Euro erreichen, verlangt wird; ist eine inländische Tochtergesellschaft nur in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen, so können Anteilsberechtigte, die über den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von anteiligen Betrag von 700 000 Euro verfügen, das Verlangen stellen.
  2. Absatz 2,Ist nach ausländischem Recht ein Zwischenabschluß im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, nicht aufzustellen, so ist dennoch der ausländische Konzernabschluß gleichwertig, wenn der Abschlußstichtag um höchstens drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt.
  3. Absatz 3,Bei Wegfall der Befreiung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 246, Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung festzustellen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften für die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte gleichwertig sind, welche Voraussetzungen im Ausland aufgestellte Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte erfüllen müssen und wie die Befähigung von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, damit der Konzernabschluß nach Absatz eins, gleichwertig ist. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß vorzuschreiben, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Gesetz herzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 3, 4, 5, 6, BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12040491

alte Dokumentnummer

N2199853149L