Rechtstracker.at

§ 65a AktG

Fassungen
01.01.1999 bis 19.08.1999 — BGBl. I Nr. 125/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65a heute01.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 42/2001
§ 65a20.08.199930.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 187/1999
§ 65a01.01.199919.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 65a01.07.199631.12.1998 BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999danach: BGBl. I Nr. 187/1999

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins, oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. Aktien, die die Gesellschaft nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, erworben und nicht binnen eines Jahres an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, müssen innerhalb eines weiteren Jahres veräußert werden.
  2. Absatz 2,Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
  3. Absatz 3,Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12040522

Alte Dokumentnummer

N2199853180L