Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 125/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
§ 901.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 125/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 131/2001

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln

zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 149, Absatz eins, AktG die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlußfassung zugrunde liegende Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (Paragraph 2, Absatz 5, Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen.
  2. Absatz 2,Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals und über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.
  3. Absatz 3,Die Kapitalerhöhung kann durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz AktG ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR12040563

alte Dokumentnummer

N2199853225L