Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Angehörige
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehen.
(2)Absatz 2,Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Lebensgefährte, Cousin, Cousine
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010
Dokumentnummer
NOR12040593
alte Dokumentnummer
N2199853586L