Rechtstracker.at

§ 305 StGB

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 305 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 30528.12.201931.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2019
§ 30501.01.201327.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2012
§ 30501.09.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 30501.10.199831.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007
§ 30501.03.198830.09.1998 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 305

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen

Unternehmens

Paragraph 305, (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.

Anmerkung

1. Zum Begriff "öffentliches Unternehmen" siehe § 309 Abs. 1.
2. Zum Begriff "leitender Angestellter" siehe § 309 Abs. 2.
3. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998.

Schlagworte

Bestechlichkeit, Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12040602

alte Dokumentnummer

N2199853595L