Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 306Paragraph 306
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Geschenkannahme durch Sachverständige
§ 306.Paragraph 306,
Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Bestechlichkeit, Bestechung
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Dokumentnummer
NOR12040603
alte Dokumentnummer
N2199853596L