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§ 2a SDG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 168/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 115/2003
§ 2a01.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 133/2001
§ 2a01.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 168/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 168/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 133/2001

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15 a,

Text

Paragraph 2 a, (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen.
  2. Absatz 3,Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12040642

alte Dokumentnummer

N2199855876L