Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des GerichtshofsParagraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs
I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen,
wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder
wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.
(2)Absatz 2,Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3)Absatz 3,Der § 9 Abs. 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.Der Paragraph 9, Absatz 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4)Absatz 4,Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer eins a, kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a,) einholen.
Anmerkung
1. Die Entziehung hat die Streichung von der Liste zur Folge (§ 12
Z 4).
2. Zum Wegfall der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts oder
des Orts der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des betreffenden
Gerichtshofs wegen Übersiedlung in einen anderen Sprengel siehe
§ 4 Abs. 3 und § 12 Z 2.
3. Gegen den Entziehungsbescheid kann der Sachverständige
(Dolmetscher) Berufung erheben (§ 11).
Dokumentnummer
NOR12040650
alte Dokumentnummer
N2199855884L