(2)Absatz 2,Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4 Abs. 2, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Ziffer eins a, sowie Paragraph 2 a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4 a,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 4,) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.