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§ 16b SDG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 168/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16b heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 115/2003
§ 16b01.01.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 168/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 168/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 115/2003

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und

Dolmetscherlisten

Paragraph 16 b, (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.

  1. Absatz 2,Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach Paragraph 3, Absatz 3, zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Ab dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt sind Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 14, Ziffer 4, nicht mehr anzuwenden.
  3. Absatz 4,Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.
  4. Absatz 5,Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu vermerken.

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR12040663

alte Dokumentnummer

N2199855897L