Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 616Paragraph 616
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 616.Paragraph 616,
Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideicommissarische Substitution (§§. 608 –, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat. Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideicommissarische Substitution (Paragraphen 608, –, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.
Schlagworte
fideikommissarische Substitution, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12040745
alte Dokumentnummer
N2199914438O