Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Zeitstempeldienste
§ 10. Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept die näheren Angaben darzulegen. Für sichere Zeitstempeldienste sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen. Paragraph 10, Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept die näheren Angaben darzulegen. Für sichere Zeitstempeldienste sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des Paragraph 18, entsprechen.
Schlagworte
Sicherheitskonzept
Dokumentnummer
NOR12040757
Alte Dokumentnummer
N2199914657O