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§ 12 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1219.08.201030.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1201.01.200818.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 8/2008
§ 1201.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 8/2008

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Einstellung der Tätigkeit

Paragraph 12, Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen. Weiters hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, daß zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden. Die Signatoren sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters Sorge zu tragen.

Schlagworte

Verzeichnisdienst

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040759

Alte Dokumentnummer

N2199914659O