Rechtstracker.at

§ 14 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1401.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 8/2008

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 14, (1) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus diesem Bundesgesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen vorzuschreiben. Sie kann einem Zertifizierungsdiensteanbieter insbesondere die Verwendung ungeeigneter technischer Komponenten und Verfahren oder die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Weiters kann die Aufsichtsstelle Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter oder von Signatoren widerrufen oder den Widerruf der Zertifikate von Signatoren durch den Zertifizierungsdiensteanbieter anordnen.

  1. Absatz 2,Sofern nicht nach Absatz 6, gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      er oder sein Personal nicht die für die bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste erforderliche Zuverlässigkeit
      aufweist,
    2. Ziffer 2
      er oder sein Personal nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,
    3. Ziffer 3
      ihm keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen,
    4. Ziffer 4
      er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die im Sicherheits- oder im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben nicht erfüllt,
    5. Ziffer 5
      er die vorgeschriebenen Verzeichnis- oder Widerrufsdienste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Sperr- oder Widerrufspflicht (Paragraph 9,) nicht oder nur unzureichend nachkommt oder
    6. Ziffer 6
      er der Anzeigepflicht nach Paragraph 6, Absatz 2, nicht nachkommt.
  2. Absatz 3,Sofern nicht nach Absatz 6, gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit zudem ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die übrigen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht erfüllt werden.
  3. Absatz 4,Sofern nicht nach Absatz 6, gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit auch dann ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die verwendeten technischen Komponenten und Verfahren nicht die Sicherheitsanforderungen nach Paragraph 18, erfüllen.
  4. Absatz 5,Wenn die Aufsichtsstelle einem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt, hat sie für den Widerruf der Zertifikate des Zertifizierungsdiensteanbieters und der Signatoren Sorge zu tragen oder die Übernahme der erbrachten Signatur- und Zertifizierungsdienste oder zumindest seiner Verzeichnis- und Widerrufsdienste durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen, sofern die beteiligten Zertifizierungsdiensteanbieter der Übernahme zustimmen. Die Signatoren sind von der Untersagung sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters Sorge zu tragen.
  5. Absatz 6,Die Aufsichtsstelle hat von einer Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters abzusehen, soweit die Anordnung gelinderer Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen erteilen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung von ihr aufgezeigter Mängel Maßnahmen androhen.

Schlagworte

Signaturdienst, Sicherheitskonzept, Verzeichnisdienst, Sperrpflicht

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040761

Alte Dokumentnummer

N2199914661O