Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Durchführung der Aufsicht
§ 16. (1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation nach § 11 vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.Paragraph 16, (1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation nach Paragraph 11, vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.Die Durchführung der Aufsicht nach den Absatz eins und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.
Schlagworte
Geschäftsraum, Verschwiegenheitsrecht, Signaturdienst
Dokumentnummer
NOR12040763
Alte Dokumentnummer
N2199914663O