Rechtstracker.at

§ 16 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1601.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 8/2008

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Durchführung der Aufsicht

Paragraph 16, (1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation nach Paragraph 11, vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.

  1. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 3,Die Durchführung der Aufsicht nach den Absatz eins und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.

Schlagworte

Geschäftsraum, Verschwiegenheitsrecht, Signaturdienst

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040763

Alte Dokumentnummer

N2199914663O