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§ 18 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 29.12.2000 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1830.12.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 137/2000
§ 1801.01.200029.12.2000 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000danach: BGBl. I Nr. 137/2000

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

5. Abschnitt

Technische Sicherheitserfordernisse

Technische Komponenten und Verfahren für sichere Signaturen

Paragraph 18, (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung sicherer Signaturen sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung von Signaturen sowie die Verfälschung signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und die die unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verläßlich verhindern.

  1. Absatz 2,Die bei der Erstellung einer sicheren Signatur verwendeten technischen Komponenten und Verfahren müssen zudem sicherstellen, daß die zu signierenden Daten nicht verändert werden; sie müssen es weiters ermöglichen, daß dem Signator die zu signierenden Daten vor Auslösung des Signaturvorgangs dargestellt werden. Die Signaturerstellungsdaten dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommen, sie dürfen weiters mit hinreichender Sicherheit nicht ableitbar sein; ihre Geheimhaltung muß sichergestellt sein.
  2. Absatz 3,Bei der Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung und Verfälschung von Zertifikaten verhindern.
  3. Absatz 4,Für die Überprüfung von sicher signierten Daten sind solche technische Komponenten und Verfahren anzubieten, die sicherstellen, daß
    1. Ziffer eins
      die signierten Daten nicht verändert worden sind,
    2. Ziffer 2
      die Signatur zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird,
    3. Ziffer 3
      der Überprüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,
    4. Ziffer 4
      der Überprüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist, wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muß, und
    5. Ziffer 5
      sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.
  4. Absatz 5,Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erzeugung sicherer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muß von einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bescheinigt sein.

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040765

Alte Dokumentnummer

N2199914665O