Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Datenschutz
§ 22. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.Paragraph 22, (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.
(2)Absatz 2,Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Zertifizierungsdiensteanbieters gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Dokumentnummer
NOR12040769
Alte Dokumentnummer
N2199914669O