Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Signaturverordnung
§ 25. Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über Paragraph 25, Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,
die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,
die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (§§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2),die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (Paragraphen 7, Absatz eins und 14 Absatz 2,),
die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der Paragraphen 7, Absatz 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach Paragraph 18, sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,
die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5,),
die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,
die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),
die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),
die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) unddie Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (Paragraph 11,) und
die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.
Dokumentnummer
NOR12040772
Alte Dokumentnummer
N2199914672O