Rechtstracker.at

§ 29a

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 55/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 29a01.01.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/1999
§ 29a01.01.198931.12.1999 BGBl. Nr. 599/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 55/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 109/2007

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Konfliktregler

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Am außergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als Konfliktregler mit.
  2. Absatz 2,Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Verdächtigen und dem Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des außergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des Paragraph 90 j, der Strafprozeßordnung 1975. Er wahrt die berechtigten Interessen des Verletzten (Paragraph 90 g, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1975), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des Paragraph 90 i, der Strafprozeßordnung 1975.
  3. Absatz 3,Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (Paragraph 90 g, Absatz 4, der Strafprozeßordnung 1975). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht, soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.
  4. Absatz 4,Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen; auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung vernommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12040838

Alte Dokumentnummer

N2199957837L