Rechtstracker.at

§ 29b

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 55/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29b heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 29b01.01.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/1999
§ 29b01.01.198931.12.1999 BGBl. Nr. 599/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 55/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 109/2007

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

Paragraph 29 b,

  1. Absatz eins,An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (Paragraphen 90 d und 90 e der Strafprozeßordnung 1975) sowie Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.
  2. Absatz 2,Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den Paragraphen 90 d und 90 f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (Paragraph 90 e, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1975) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
  3. Absatz 3,Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.
  4. Absatz 4,Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12040839

Alte Dokumentnummer

N2199957838L