Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211aParagraph 211 a
Text
§ 211a.Paragraph 211 a,
(1)Absatz eins,Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
(2)Absatz 2,Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 oder 90g Abs. 1 in Verbindung mit § 90b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 90 c, Absatz eins, 90 d, Absatz 5, 90 f, Absatz 4, oder 90g Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b, nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (Paragraph 90 h,), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Dokumentnummer
NOR12040863
Alte Dokumentnummer
N2199957862L