Rechtstracker.at

§ 478 StPO

Fassungen
10.04.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 55/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 478 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 47810.04.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 55/1999
§ 47831.12.197509.04.1999 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 478

Inkrafttretensdatum

10.04.1999BGBl. I Nr. 55/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 93/2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 478, (1) Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß Paragraph 459, über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.

  1. Absatz 2,Über diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der Paragraphen 469 bis 472 zu verfahren ist.
  2. Absatz 3,Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde der Gerichtshof den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im Paragraph 457, vorgeschrieben ist.

Schlagworte

Abwesenheit

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040879

alte Dokumentnummer

N2199957879L