Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach § 9 vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach Paragraph 9, vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).
(2)Absatz 2,Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.Die Paragraphen 427, 455, Absatz 2, 459, zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.
(3)Absatz 3,Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.Ein Protokollsvermerk (Paragraph 458, Absatz 2, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die §§ 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.Die Paragraphen 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12040916
alte Dokumentnummer
N2199958189L