Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,.
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Veranlassung und Beendigung von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden zu verständigen.
(2)Absatz 2,Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12040927
alte Dokumentnummer
N2199958384L