Rechtstracker.at

§ 82d IO

Fassungen
01.05.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 73/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82d heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 82d01.01.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 82d01.05.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 73/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 d

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. I Nr. 73/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

  § 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung

einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere

Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

  1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten

     3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse

     erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse

     fließenden Erlöses ...................................  3%,

     von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ...............  2%

     und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............  1%;

  2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S

     des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten,

     nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden

     Erlöses ..............................................  4%,

     von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ...............  2,75%

     und von dem darüber hinausgehenden Betrag ............  1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040948

alte Dokumentnummer

N2199958408L