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§ 114b IO

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 73/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114b heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 114b01.07.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 114b01.01.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1999
§ 114b01.05.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 73/1999
§ 114b01.10.199730.04.1999 BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 73/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 75/2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1. Mai 1999 in Kraft (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Inhalt der Berichtstagsatzung

Paragraph 114 b,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind sowie ob ein Zwangsausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der Masseverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluß die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.

Schlagworte

Verwertungsverbot, Rekurs, Anfechtbarkeit, Marktlage,
Unternehmenslage

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040952

alte Dokumentnummer

N2199958412L